Europäisches Institut für Qualitätsmanagement finanzmathematischer Produkte und Verfahren

Antwort auf: bAV

#497
antares-weis
Administrator

Hallo,
ich habe mir den Fall 15, sowie den Fall 32 näher angeschaut:

Fall 15:
Hier ist das Problem, dass der maximal steuerfreie Beitrag 5624 EUR jährlich ist (8% BBG – 1000 EUR Beitrag für den §40b-Vertrag). Monatlich beträgt der maximal steuerfreie Beitrag also 468,66 EUR, und nicht 468,67.

Ich würde vorschlagen den Testfall zu ändern: Statt 1000 EUR z.B. 960 EUR Beitrag zum §40b-Vertrag. Dann hat man dann Rundungsproblem nicht.

Fall 32:
Ich habe einen Vorschlag für die Referenzwerte gemacht.
1. KV- und PV-Beiträge werden für den beherrschenden GGF ohne AG-Zuschuss berechnet.
2. Eine SV-Ersparnis wird berechnet. Dahinter steht die Annahme, dass umgewandeltes Entgelt bis zu 4% der BBG auch bei der freiwilligen KV nicht zur Bemessungsgrundlage gehört:
3. Die Lohnsteuer berechnet sich, nach § 39b (2) Nr. 3b und c, mit der gleichen Vorsorgepauschale wie bei Arbeitnehmern (d.h. 7% + halber Zusatzbeitrag und AN-Beitragssatz zur PV). Das Lohnsteuerablaufschema unterscheidet bei der gesetzlichen Versicherung nicht zwischen „mit AG-Zuschuss“ und „ohne AG-Zuschuss“.

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