Europäisches Institut für Qualitätsmanagement finanzmathematischer Produkte und Verfahren

Antwort auf: bAV 2024

#791
KathrinBraun
Teilnehmer

Hallo Tobias,

meine Recherche hat ergeben, dass die Kirchensteuer abgerundet wird (Bruchteile von Cent bleiben unberücksichtigt). Hier beispielhaft das Gesetz aus Bayern:

Änderung des Umlagesatzes und Rundungsregelung (Zu Art. 8 KirchStG)

(1) Eine Änderung des Umlagesatzes soll von den beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbänden jeweils spätestens zwei Monate vor Beginn des Kalenderjahres, von dem ab diese Änderung wirksam werden soll, beschlossen und im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.(2) Bei der Berechnung der Kircheneinkommensteuer und der Kirchenlohnsteuer bleiben Bruchteile von Cent unberücksichtigt.

D.h. bspw. bei Testfall 5 wäre das Referenzergebnis für die Kirchensteuer 32,90 Euro (32,9094).

Viele Grüße

Kathrin

  • Diese Antwort wurde geändert vor 4 Monaten, 3 Wochen von KathrinBraun.
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