Hallo zusammen,
ich glaube, dass in der Berechnung des fiktiven Beitrags zugunsten des Arbeitnehmers abgerundet wird.
Stimmt, für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden bei den Altersvorsorgeaufwendungen die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers aufgerundet.
Bei der Berechnung der fiktiven Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung werden diese allerdings zugunsten des Arbeitnehmers abgerundet. Hierzu gibt es ein Beispiel im BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (RZ 77). Dort wird der fiktive Gesamtbeitrag abgerundet (42.781,00 € x 18,7 % = 8000,047 € -> 8000,00 €).

Viele Grüße
Tobias